Krankentagegeldversicherungen bei gesetzlich, freiwillig und privat Versicherten

Krankentagegeldversicherungen bei gesetzlich, freiwillig und privat Versicherten

21.01.2013 – Im Durchschnitt ist jeder Arbeitnehmer in Deutschland 16 Tage im Jahr krank geschrieben. Vor allem bei langfristigen Erkrankungen kommt es bei Berufstätigen zu finanziellen Einbußen, die durch den Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung verhindert werden können. Dabei muss aber unterschieden werden, ob der Versicherte Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, ob er sich privat versichert hat oder ob er freiwillig die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gewählt hat.

Krankentagegeldversicherung bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Angestellte, die Mitglieder der GKV sind, haben im Krankheitsfall Anspruch auf Krankengeld ihrer Krankenkasse. Allerdings ruht dieser Anspruch in der Regel in den ersten sechs Wochen der Erkrankung, weil bei den meisten Arbeitnehmern der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, das Gehalt in diesem Zeitraum weiterzuzahlen. Nach Ablauf der sechs Wochen erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse in Höhe von 70 % des letzten Bruttoeinkommens, jedoch nicht mehr als 90 % des letzten Nettogehalts. Diese Begrenzung soll dafür sorgen, dass kein erkrankter Arbeitnehmer einen finanziellen Vorteil aus seiner Krankheit zieht. Gleichzeitig bedeutet es aber auch, dass eine finanzielle Lücke entsteht, die durch den Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung geschlossen werden kann.

Krankentagegeldversicherung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, können freiwillig Mitglieder der GKV bleiben. Sie haben die Wahl, ob sie ebenfalls ab der siebten Woche nach Beginn einer Erkrankung Krankengeld von der Krankenkasse erhalten möchten oder ob sie auf diese Zahlung verzichten. Freiwillig Versicherte, die kein Krankengeld erhalten möchten, zahlen einen ermäßigten Beitrag zur GKV in Höhe von 14,9 %. Entscheiden sie sich hingegen für das Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag, wird ein erhöhter GKV-Beitrag von 15,5 % fällig. Hier lohnt sich ein Vergleich mit einer privaten Krankentagegeldversicherung, die häufig schon vor der siebten Krankheitswoche Zahlung leistet.

http://www.versichern-privat.de/krankenzusatzversicherungen_antrag.html

Krankentagegeldversicherung bei Mitgliedern der privaten Krankenversicherung (PKV)

Wer bei einer privaten Krankenversicherung versichert ist, erhält im Krankheitsfall kein Krankengeld. Daher sollten Mitglieder der PKV immer eine private Krankentagegeldversicherung abschließen, um den Verdienstausfall im Krankheitsfall auszugleichen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Alter des Versicherten, nach der Höhe des vereinbarten Krankentagegeldes, nach den beruflichen Risiken des Versicherten und danach, ab dem wievielten Krankheitstag die Versicherung leisten soll. Je weniger Karenztage vereinbart werden, umso höher fällt der Beitrag zur Krankentagegeldversicherung aus. Auch bei einer privaten Krankentagegeldversicherung gilt der Grundsatz, dass der Versicherte nicht von seiner Krankheit finanziell profitieren darf. Daher darf die Höhe der vereinbarten Tagessätze das regelmäßige Einkommen des Versicherungsnehmers nicht übersteigen.

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