Schwangerschaft, Elterngeld und Versicherungen – was brauchen Eltern wirklich ? Teil 1

Schwangerschaft, Elterngeld und Versicherungen - was brauchen Eltern wirklich ? Teil 125.12.2012 – Für viele Paare ist es die schönste Nachricht ihres Lebens, wenn sie erfahren, dass sie Eltern werden. Doch nach der ersten Freude müssen auch einige Punkte hinsichtlich Schwangerschaft und Mutterschutz beachtet werden. Selbstverständlich sollte jede werdende Mutter von den Menschen in ihrer Umgebung entsprechend respektvoll behandelt werden, doch vor allem berufstätige Frauen, die unselbstständig beschäftigt sind, genießen einen besonderen gesetzlichen Schutz während der Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes. Dieser gesetzliche Mutterschutz wird in Europa länderübergreifend durch das Abkommen Nummer 183 der Internationalen Arbeitsorganisation (­IAO) festgesetzt. Das Abkommen gilt in 18 europäischen Staaten und es regelt den Kündigungsschutz von schwangeren Frauen, eine Mutterschaftsversicherung, Vereinbarungen über Lohnfortzahlungen sowie bestimmte Arbeitsverbote für Frauen während der Schwangerschaft und in den ersten Wochen nach Entbindung.

Der gesetzliche Mutterschutz in Deutschland

­Damit eine schwangere Frau in den Genuss des gesetzlichen Mutterschutzes kommt, sollte sie ihren Arbeitgeber sofort von der Schwangerschaft unterrichten, sobald sie die Gewissheit hat, dass sie schwanger ist. Allerdings ist eine Arbeitnehmerin nicht dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich über eine Schwangerschaft zu informieren, die Schwangere kann sich den Zeitpunkt der Bekanntgabe selbst aussuchen. Da mit einer Schwangerschaft aber auch ein Verbot schwerer körperlicher Arbeit sowie ein Kündigungsschutz einhergehen, sollte sich eine schwangere Frau nicht zu lange Zeit damit lassen, ihren Arbeitgeber über ihren Zustand zu unterrichten. Der Arbeitgeber ist zu Stillschweigen verpflichtet und darf ohne Zustimmung der werdenden Mutter weder die Kollegen noch den Betriebsrat über die Schwangerschaft informieren. Mit Beginn der Schwangerschaft bis zu dem Ablauf des vierten Monats nach der Entbindung untersteht eine schwangere Angestellte den gesetzlichen Regelungen des Mutterschutzgesetzes, ergänzt durch die „Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz“.

Mögliche Arbeitsverbote für Schwangere

Schwangere Frauen dürfen keinen schweren körperlichen Arbeiten mehr nachgehen und sie dürfen nicht mit chemischen, mit physikalischen oder mit biologischen Gefahrstoffen arbeiten. Dabei geht der Mutterschutz häufig über den für alle Arbeitnehmer geltenden Arbeitsschutz hinaus, weil nicht nur die werdende Mutter geschützt werden muss, sondern auch das ungeborene Kind. Daher kann es in einigen Fällen zu einem Arbeitsverbot für eine schwangere Arbeitnehmerin kommen. Gleichzeitig unterliegen alle schwangeren Beschäftigten einem Kündigungsschutz, der 280 Tage vor dem von einem Arzt berechneten Geburtstermin beginnt. Bis sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zahlt der Arbeitgeber das übliche Gehalt, danach erhält die Schwangere bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt ein tägliches Mutterschaftsgeld von 13,00 Euro von ihrer Krankenkasse. Die Differenz zu dem sonst gezahlten Gehalt muss der Arbeitgeber übernehmen.

facebooktwittergoogle_plusmail

Leave a Reply

Search

Kategorien