Schwangerschaft, Elterngeld und Versicherungen – was brauchen Eltern wirklich? Teil 2

Schwangerschaft, Elterngeld und Versicherungen - was brauchen Eltern wirklich? Teil 227.12.2012 – Schon während der Schwangerschaft erhält eine werdende Mutter, die berufstätig ist, ein Mutterschaftsgeld ausgezahlt. Nach der Geburt erfolgt die Zahlung von Elterngeld und alle Eltern, die nicht selbstständig sind, sondern als Angestellte arbeiten, werden für einen bestimmten Zeitraum nach der Entbindung von der Arbeit freigestellt. Die werdenden Eltern müssen aber schon während der Schwangerschaft die entsprechenden Anträge stellen und gewisse Fristen beachten, um alle Leistungen zu erhalten, auf die sie Anspruch haben.

Das Mutterschaftsgeld

Das Recht auf Mutterschaftsgeld schwangerer Frauen ist in Paragraf 200 der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt. Um Mutterschaftsgeld zu erhalten, muss die Schwangere Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sein und sie muss als Angestellte berufstätig sein. Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine Pflichtversicherung in der GKV handelt oder ob die werdende Mutter ein freiwilliges Mitglied ist. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt 13,00 Euro pro Tag beziehungsweise maximal 385,00 Euro pro Monat. Die Schwangere muss das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse unter Vorlage einer Schwangerschaftsbescheinigung beantragen. Diese Bescheinigung kann von einem Arzt oder von einer Hebamme ausgestellt werden. Der Arbeitgeber muss der werdenden Mutter außerdem einen Zuschuss bis zur Höhe ihres gewohnten Gehalts zahlen. Dadurch soll vermieden werden, dass schwangere Arbeitnehmerinnen trotz eines eventuell wegen der Schwangerschaft ausgesprochenen Beschäftigungsverbots einen finanziellen Nachteil erleiden.

Das Elterngeld

Für Eltern, die nach der Geburt eines Kindes nur in Teilzeit oder gar nicht erwerbstätig sind, besteht Anspruch auf Zahlung des Elterngeldes als Entgeltersatzleistung. Das Elterngeld wird auch nach Ablauf des Mutterschutzes gezahlt. Bleibt auch der Vater für mindestens zwei Monate wegen der Betreuung des Neugeborenen zu Hause, können die Eltern das Elterngeld für maximal vierzehn Monate erhalten. Der Mindestbetrag beträgt 300,00 Euro und es werden höchstens 1.800,00 Euro pro Monat gezahlt. Die Höhe des Elterngeldes ist abhängig von dem Nettoeinkommen der Antragsteller, wobei dieses Nettoeinkommen durch einen rechtzeitigen Wechsel der Lohnsteuerklasse erhöht werden kann.

Die Elternzeit

Nach Ablauf des Mutterschutzes, der acht Wochen nach der Geburt des Kindes endet, können Vater oder Mutter Elternzeit für maximal drei Jahre in Anspruch nehmen. Es handelt sich um eine Freistellung von der Arbeit, in der kein Gehalt gezahlt wird. Der Arbeitgeber muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit über die Dauer informiert werden. Soll die Elternzeit direkt an den Mutterschutz anschließen, muss die Information des Arbeitgebers in der ersten Woche nach der Entbindung erfolgen. Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit von maximal 30 Stunden pro Woche erlaubt. Während der Elternzeit besteht ein Kündigungsverbot.

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