Sonderkündigungsrecht & Wechsel bei KfZ Versicherung auch nach dem 30.11.

11.12.2012 – Das alljährliche Recht, seine Autoversicherung zum Jahreswechsel zu kündigen und zu einer günstigeren Gesellschaft wechseln zu können, ist bereits am 30.11. abgelaufen. Wer jedoch den Zeitraum verpasst haben sollte, hat auch außerhalb dieser allgemeinen Regelung die Möglichkeit, sich nach einem anderen Versicherer umzusehen. Allerdings gibt es dabei einiges zu beachten.

Fahrzeugwechsel, Ab- und Wiederanmeldungen

Es besteht immer grundsätzlich das Recht, bei einem Fahrzeugwechsel oder nach einer Ab- und Wiederanmeldung einen preiswerteren Anbieter auszuwählen. Hierbei gelten keinerlei Kündigungsfristen, denn durch die Abmeldung beim Straßenverkehrsamt erlischt der Bestand der Autoversicherung ganz automatisch mit dem Abmeldetermin. Soll nach einem Zeitraum dieses oder ein anderes Fahrzeug angemeldet werden, kann der neue Versicherer frei gewählt werden.

Beitragserhöhungen

Ebenfalls besteht ein Sonderkündigungsrecht im Falle einer Beitragserhöhung der bestehenden KfZ-Versicherung. Gesetzlich sind die Versicherungsgesellschaften dazu verpflichtet, mindestens einen Monat vor fällig werdender Prämie einen schriftlichen Hinweis darüber zu geben, inwiefern sich der Beitrag verändern wird. Erhöht sich die Prämie, dann hat der Versicherte das Recht, sich binnen einem Monat nach einem anderen Versicherer umzusehen. Dies gilt ebenfalls bei einer Änderung der Vertragsbedingungen, die eine Erhöhung nach sich ziehen können.

Typ- oder Regionalklasse

Ebenfalls können Änderungen in der Typ- oder Regionalklasse zu einem Sonderkündigungsrecht führen. Bei einer neuen Typklasse gilt dies jedoch nur dann, wenn daraus ein höherer Beitrag als der bisherige resultiert. Bei der Regionalklasse gilt das Verursacherprinzip. Zieht der Versicherte in eine Region um, in der eine schlechtere Regionalklasse ausschlaggebend ist, dann muss der Autofahrer die höheren Beiträge in Kauf nehmen. Wurde jedoch durch eine Umstufung aufgrund neuer Fahrzeugeinteilungen vorgenommen, so dass sich diese in höheren Beiträgen widerspiegelt, dann hat der Fahrzeuginhaber das Recht, vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen zu können.

Schadensfall

Oftmals ist ein Schaden einfach  nicht vermeidbar. Kommt es dazu, haben sogar beide Parteien das Recht, ohne jegliche Einhaltung von Kündigungsfristen den laufenden Vertrag zu beenden. Bisher führte dieser Aspekt jedoch häufig dazu, dass vorab gezahlte Beiträge von den Gesellschaften nicht zurückerstattet wurden. Dieser Umstand wurde allerdings durch die Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes abgeändert, so dass nun lediglich der Zeitraum vom Versicherten gezahlt werden muss, in dem auch tatsächlich ein Versicherungsschutz besteht. Um nach einem Schaden die Autoversicherung wechseln zu können, bleibt dem Versicherten zeitlich ein Monat nach der Schadensregulierung.

In jedem Fall sollte aber vorab eine schriftliche Bestätigung über den neuen Versicherungsschutz vorhanden sein, bevor bei der bisherigen Versicherung der alte Vertrag gekündigt wird. Denn ein Nichtbestand einer Haftpflichtversicherung, die vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben ist, erlaubt nicht das Führen des Fahrzeugs. Die Betriebserlaubnis gilt in solch einem Fall als erloschen.

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